unterlägen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Alle Verkehrsmassnahmen, insbesondere auch jene an der Herisauer Strasse, bildeten unbestrittenermassen eine Teilvoraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Ueberbauungsplans durch den Kanton. Deshalb bestehe zwischen den Verkehrsmassnahmen und dem Ueberbauungsplan ein für die Geltung der Koordinationspflicht genügend enger Zusammenhang. Dies gelte selbst dann, wenn die Sperren nicht als bauliche Massnahmen im Sinne des Strassengesetzes qualifiziert würden.