Nur auf diese Weise sei eine Gesamtschau möglich. Unberücksichtigt sei bis anhin vollends geblieben, dass angrenzend zum Plangebiet und in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der verkehrlichen Schutzmassnahmen weitere Ueberbauungen mit Einkaufszentren etc. geplant seien, welche ebenfalls ein enorm hohes Verkehrsaufkommen erzeugen würden. Das stufenweise Vorgehen habe die Koordinations-pflicht verletzt. Diese verlange, dass namentlich eine inhaltliche Abstimmung erreicht werde. Der Koordinations-pflicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte