3./ a) Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Koordinationspflicht. Sie machen geltend, alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Stadion/Einkaufszentrum seien zu koordinieren, wozu auch das Verfahren für Stras-senbauprojekte und Erweiterungen gehöre. Hierzu gehörten auch das Verkehrskonzept sowie aufgrund des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips der Miteinbezug künftiger Nutzungen sowie der geplanten zusätzlichen Massnahmen dritter und vierter Priorität. Nur auf diese Weise sei eine Gesamtschau möglich.