vgl. zur Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Im Streitfall hat die Vorinstanz einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt. Damit konnten die Beschwerdeführer ihre Argumente im Rekursverfahren ungeschmälert vorbringen. Ausserdem verfügte die Vorinstanz als Rekursbehörde über volle Kognition (Art. 46 VRP). Die Beschwerdeführer setzen sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Jedenfalls ist ihr Einwand, eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht erfolgt, nicht stichhaltig.