e) Im übrigen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird eine Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Rekursverfahren grundsätzlich zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Rekursinstanz über eine volle Kognitionsbefugnis verfügt und die unterbliebenen Verfahrensschritte tatsächlich nachholt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 990 mit Hinweis; vgl. zur Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/2004, S. 377 ff.).