Aus der generell-abstrakten Natur der Rechtssätze folge, dass eine individuelle Anhörung aller spezifisch Betroffenen von vornherein unmöglich sei. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs müsse sich darin erschöpfen, die betroffenen Kreise in allgemeiner Form anzusprechen, wie das im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren im Vorfeld von rechtsetzenden Erlassen allgemein praktiziert werde. Im übrigen sei es den einzelnen Betroffenen anheimgestellt, sich über Interessenorganisationen oder mit Einzelstellungnahmen direkt an die erlassende Behörde zu wenden (BGE 121 I 233).