Auch die Eigentümerin eines Gewässers, welches mit einem Schifffahrtsverbot belegt wurde, wurde vom Bundesgericht nicht als sogenannte Spezialadressatin qualifiziert (vgl. BGE 119 Ia 141 ff.). Gleich entschied das Bundesgericht bei Belegärzten eines öffentlichen Spitals, die von der Aenderung einer Regelung über die Abgabe des Honoraranteils betroffen wurden. Das Bundesgericht hielt fest, bei Allgemeinverfügungen könnten nicht unbesehen die Grundsätze übernommen werden, die beim Erlass von Verfügungen gelten würden. Aus der generell-abstrakten Natur der Rechtssätze folge, dass eine individuelle Anhörung aller spezifisch Betroffenen von vornherein unmöglich sei.