Im Streitfall liegt zudem keine derart schwerwiegende individuelle Betroffenheit vor, welche einen Anspruch auf vorgängige Anhörung zu begründen vermöchte. Das Bundesgericht verneinte einen Anspruch auf individuelle Anhörung beispielsweise bei einer Autogarage mit Tankstelle, welche durch eine Verkehrsanordnung vom Durchgangsverkehr abgeschnitten wurde (BGE vom 14. Oktober 1994, a.a.O.). Auch die Eigentümerin eines Gewässers, welches mit einem Schifffahrtsverbot belegt wurde, wurde vom Bundesgericht nicht als sogenannte Spezialadressatin qualifiziert (vgl. BGE 119 Ia 141 ff.).