c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht bei verkehrsbeschränkenden Anordnungen aufgrund von Art. 3 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01, abgekürzt SVG) und Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979 (SR 741.21) kein Anspruch auf individuelle Anhörung. Nach diesen Bestimmungen werden Verkehrsbeschränkungen durch die zuständige Behörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Daher hielt das Bundesgericht fest, dass nach diesem bundesrechtlich vorgegebenen Verfahren kein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verkehrsanordnung besteht und eine Aeusserungsmöglichkeit der