Die Orientierungsversammlung im Herbst 2003 sei unmerklich in der Tageszeitung publiziert und bereits drei Tage später abgehalten worden. Der Verfahrensfehler könne nicht durch nachträgliches Gewähren des rechtlichen Gehörs geheilt werden, indem die Betroffenen die Möglichkeit hätten, ein Rechtsmittelverfahren anzuheben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte