Die Beschwerdeführer seien als sogenannte Spezialadressaten zu betrachten, welche durch die ergangene Anordnung wesentlich schwerwiegender betroffen würden als die übrige Vielzahl der Normadressaten und welche daher einen Anspruch auf individuelle Anhörung hätten. Die Beschwerdeführer und weitere Spezialadressaten seien über den Vergleich und die darin vereinbarten verkehrlichen Schutzmassnahmen völlig unzureichend informiert worden. Die Orientierungsversammlung im Herbst 2003 sei unmerklich in der Tageszeitung publiziert und bereits drei Tage später abgehalten worden.