2./ Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie hätten sich zum Vergleich zwischen VCS, Stadion St. Gallen AG, Stadtrat St. Gallen und Amt für Raumentwicklung nie äussern können. Die Auffassung des Stadtrates, wonach die Verkehrsbeschränkung eine Allgemeinverfügung darstelle, welche keinen Anspruch auf individuelle Anhörung gewähre, könne nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführer seien als sogenannte Spezialadressaten zu betrachten, welche durch die ergangene Anordnung wesentlich schwerwiegender betroffen würden als die übrige Vielzahl der Normadressaten und welche daher einen Anspruch auf individuelle Anhörung hätten.