1), eine Verletzung der Koordinationspflicht (Ziff. 2) sowie die Aenderungen des Ueberbauungsplans im Rahmen des im Rekursverfahren geschlossenen Vergleichs (Ziff. 3). Der Ueberbauungsplan als solcher und der im entsprechenden Rekursverfahren abgeschlossene Vergleich sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer diesen Plan sowie Verfahrensmängel bei dessen Zustandekommen beanstanden, ist nicht weiter darauf einzutreten. Zu prüfen sind indessen jene Einwendungen, die im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Koordinationspflicht erhoben werden.