In der Beschwerde wird dazu lediglich vorgebracht, das Koordinationsgebot und die erforderliche Gesamtschau aller relevanten Aspekte hätten dazu führen müssen, dass eine neue Zufahrt zum Industriegebiet Mövenstrasse über die Neuhofbrücke zu prüfen und miteinzubeziehen sei. Es sei deshalb unbehelflich, wenn die Vorinstanz einwende, es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Wäre eine Gesamtschau und Koordination erfolgt, wären derartige Massnahmen ebenfalls zu prüfen gewesen.