Zwar trifft es zu, dass in einem Rechtsmittelverfahren nicht beliebig neue Streitgegenstände aufgeworfen werden können, die nicht Teil der angefochtenen Verfügung sind. Im vorliegenden Fall fragt es sich aber, inwieweit die Beschwerdeführer im Rekursverfahren im Rahmen der Anfechtung einzelner Verkehrsmassnahmen nicht Anträge stellen durften, es sei eine alternative Verkehrsregelung oder allenfalls der Neubau einer Strasse vorzunehmen. Es erscheint jedenfalls fraglich, ob ein Rechtsbegehren, das eine bisher nicht in Betracht gezogene Massnahme verlangt, ungeachtet des Sachzusammenhangs mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung unzulässig ist.