Die Beschwerdeführer setzen sich zudem mit den vorinstanzlichen Erwägungen über das Fehlen ihrer Legitimation zu dieser Rüge nicht auseinander. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Die Vorinstanz erwog zum Subeventualbegehren, es sei eine neue Zufahrtsstrasse zum Industriegebiet Mövenstrasse entlang dem Neuhofweg/Neuhofbrücke zu erstellen, eine solche Strasse sei nicht Gegenstand des Stadtratsbeschlusses vom 14. April 2004. Es fehle daher an einem Anfechtungsobjekt. Fragen, welche nicht Gegenstand der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte