Soweit im Rekurs Einwendungen gegen ein Parkverbot an der Herisauer Strasse erhoben wurden, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden damit Interessen Dritter geltend machen. Dies trifft zu; die Beschwerdeführer machten geltend, einer bestimmten Liegenschaft bzw. deren Eigentümerin seien genügend Parkplätze im Bereich der Herisauer Strasse zugesichert. Sie machten somit Interessen jener Grundeigentümerin geltend, wozu ihnen gestützt auf Art. 45 Abs. 1 VRP die Berechtigung nicht zustand. Die Beschwerdeführer setzen sich zudem mit den vorinstanzlichen Erwägungen über das Fehlen ihrer Legitimation zu dieser Rüge nicht auseinander.