Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Aenderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Rechtsmittelbefugnis wird dagegen verneint, wenn jemand mit der Prozessführung nicht eigene Interessen verfolgt, sondern Interessen Dritter oder Allgemeininteressen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 388).