c) Die Vorinstanz ist auf den Rekurs in zwei Punkten mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Im einzelnen betrifft dies Einwendungen gegen das Parkverbot an der Herisauer Strasse, bei dem die Beeinträchtigung von Interessen Dritter gerügt wurde, sowie um das Subeventualbegehren, es sei eine Zufahrtsstrasse zum Industriequartier Mövenstrasse zu erstellen.