1 und 2 VRP). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in den Eingaben der Beteiligten an die Vorinstanz nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). Einzutreten ist somit grundsätzlich auf diejenigen Rügen, die in den Beschwerdeeingaben vom 28. September und 19. Oktober 2004 erhoben werden.