Pauschale Verweisungen auf Eingaben vorhergehender Verfahren genügen der Begründungspflicht bzw. der Rügepflicht nicht. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht zulässig, weil die Ueberprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegenüber jener der Rekursinstanz eingeschränkt ist (Art. 61 Abs. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte