48 Abs. 1 und 2 VRP). Insoweit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. b) Nicht näher einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit alle Eingaben der Beschwerdeführer an das Justiz- und Polizeidepartement als integrierender Bestandteil der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. In der Beschwerdeschrift bzw. in der Beschwerdebegründung ist im einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Pauschale Verweisungen auf Eingaben vorhergehender Verfahren genügen der Begründungspflicht bzw. der Rügepflicht nicht.