Das Justiz- und Polizeidepartement, die Stadt St. Gallen sowie die Stadion St. Gallen AG beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 8./9./10. November 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Auf ihre Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: