Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Ebenso sei die Rüge der Verletzung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Koordinationspflicht unbegründet. Im weiteren kam das Departement zum Schluss, die streitigen Verkehrsanordnungen lägen im öffentlichen Interesse und seien verhältnismässig. C./ Mit Eingabe vom 28. September 2004 erhoben X. und Y. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten was folgt: