Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157). Anwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen X., Herisauer Strasse xx, 9015 St. Gallen, Y., Herisauer Strasse yy, 9015 St. Gallen, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Z. gegen