{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nAppenzeller Strasse angeschlossen blieben. Ohne diese Sperre bestehe die Gefahr,\ndass die Achse Kräzernstrasse/Bildweiher-strasse/Herisauer Strasse zunehmend als\nSchleichweg missbraucht werde, um den Lichtsignalen auf der Hauptachse der\nZürcher Strasse auszuweichen.\n\nb) Die Herisauer Strasse wird durch die Sperre zu einem erheblichen Teil vom Ziel- und\nQuellverkehr aus der Industriestrasse entlastet. Die Erteilung von\nAusnahmebewilligungen für zahlreiche ansässige Betriebe führt ausserdem dazu, dass\ndiese gegenüber dem heutigen Zustand keine nennenswerten Umwegfahrten in Kauf\nnehmen müssen. Wie der Stadtrat in seiner Stellungnahme ausführt, ist aufgrund der\nStrassenbreite von 7,8 m auf der Biderstrasse ein Kreuzen von Bussen und\nSchwerverkehr problemlos möglich. Die Sperre bewirkt weiter, dass das Gebiet\nnördlich der Herisauer Strasse/Biderstrasse eine gegenüber dem Industriegebiet Feld\nweitgehend geschlossene Zelle bildet. Dies ist Grundlage des Gesamtkonzepts, den\nSuch- und Schleichverkehr in den betroffenen Quartieren zu unterbinden. Namentlich\nwird der Verkehr aus der Parkanlage des Westcenters und des Einkaufszentrums/\nStadion von Winkeln bzw. der Herisauer Strasse ferngehalten. Soweit dadurch ein\ngewisser Teil des Quellverkehrs zusätzlich über die Herisauer Strasse geführt wird,\nerscheint dies im Blick auf die positiven Auswirkungen einer Absperrung der direkten\nZufahrt von der Zürcher Strasse her verhältnismässig. Die Gefahr einer übermässigen\nVerkehrszunahme ist jedenfalls nicht gegeben, und zudem werden die Auswirkungen\ndes gesamten Massnahmenpakets aufgrund der im Vergleich geschlossenen\nVereinbarung künftig überwacht und periodisch beurteilt. Damit ist sichergestellt, dass\nden letztlich nicht bis in jedes Detail voraussehbaren Entwicklungen des neuen\nVerkehrsregimes Rechnung getragen werden kann und falls nötig Anpassungen\ndurchgeführt werden können.\n\nc) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz\nnicht im einzelnen auseinander. Sie behaupten lediglich, die vorgesehene\nDurchfahrtssperre zwischen Kunkler- und Bildweiherstrasse führe dazu, dass\nerheblicher Ausweich-, Schleich- und Such- sowie Parkverkehr statt wie bis anhin via\nZürcher Strasse-Herisauer Strasse-Biderstrasse ins Gebiet Winkeln nunmehr via\nAppenzeller Strasse, Biderstrasse und nördlicher Teil Herisauer Strasse oder via\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAppenzellerstrasse in den südlichen Teil Winkelns dringe. Die Sperre der Herisauer\nStrasse sei daher mitnichten geeignet, um die angestrebten Ziele zu erreichen.\n\nDie detaillierten Ausführungen der Vorinstanz und der Stadt St. Gallen über die mit der\nSperre und den übrigen Massnahmen angestrebten Verkehrsverlagerungen sind jedoch\nschlüssig und überzeugend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in Ziff. 7 lit.\na und b des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Die pauschalen\nEinwendungen der Beschwerdeführer vermögen die Geeignetheit und\nVerhältnismässigkeit der Sperre Bildweiherstrasse/Kunklerstrasse jedenfalls nicht in\nFrage zu stellen.\n\n6./ Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen\nist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den\ngesamten Betrag aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 96bis VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n94l.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist anzurechnen. Der Rest der\nGebühr ist bei X. zu erheben.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\nzulasten der Beschwerdeführer (Art. 98bis VRP). Die Kostennote der\nBeschwerdegegnerin mit einem Honorar von Fr. 3'000.-- sowie Barauslagen von Fr.\n120.-- zuzügl. MWSt ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 29bis Abs. 1 der\nHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Die\nBeschwerdeführer sind daher unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die\nBeschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'120.-- zuzügl. MWSt\nausseramtlich zu entschädigen.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die\nBeschwerdeführer unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Die Gebühr\nwird gesamthaft bei X. erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird\nangerechnet.\n\n3./ Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'120.-- zuzügl. MWSt\nausseramtlich zu entschädigen.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Z.)\n\n– die Vorinstanz\n\n"}