{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nVerkehrsmassnahmen im betreffenden Stadtgebiet ab. Das Verkehrssystem und die\nVerkehrsführung können sich im Verlauf des Plan- und des Bewilligungsverfahrens\nsowie des anschliessenden Betriebs der Anlage erheblich verändern. Solchen\nVeränderungen ist bei der Umsetzung von Verkehrsmassnahmen Rechnung zu tragen.\n\nf) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es seien die geplanten\nUeberbauungen in den Gebieten Geissberg, Altenwegen und entlang der\nGaiserwaldstrasse nicht berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies\neinen Verstoss gegen das Koordinationsprinzip in Art. 25a RPG darstellt. Zudem\nwendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein, dass die geltend gemachte\nEntwicklung in den besagten Gebieten beim Erlass des Ueberbauungsplans durchaus\nmitberücksichtigt wurde, indem die mit dem Ausbauvorhaben (Autobahnanschluss\nWinkeln und Zürcherstrasse) geschaffenen erhöhten Kapazitäten nicht allein für das\nProjekt Einkaufszentrum/Stadion ausgeschöpft werden. Ausserdem handelt es sich\ndabei um eine Rüge, die sich ausschliesslich gegen den Ueberbauungsplan richtet, den\nanzufechten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht legitimiert sind. Im\nübrigen ist nicht einsichtig, inwiefern sie in diesem Punkt in eigenen schutzwürdigen\nInteressen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP betroffen\nsind, weshalb ihnen die Legitimation zu dieser Rüge fehlt (vgl. oben Erw. 1 c).\n\n4./ Die Beschwerdeführer rügen ausserdem eine antizipierte Interessenabwägung und\ndie Unzulässigkeit der Aenderung der Vorschriften zum Ueberbauungsplan. Bis heute\nseien die Massnahmen dritter und vierter Priorität in keiner Weise öffentlich aufgelegen,\nsondern würden Gegenstand eines Vergleichs mit dem VCS bilden. Dieser Vergleich\nhabe präjudizierende Auswirkungen auf Personen, welche selbst nie zuvor angehört\nworden seien, sei mithin ein Vergleich zulasten Dritter, insbesondere zulasten der\nSpezialadressaten und Beschwerdeführer. Die Genehmigungsinstanz sei an den\nVergleich und die darin vereinbarten Schutzmassnahmen gebunden. Dies habe zur\nFolge, dass die Schutzmassnahmen faktisch nun zwingend zu bewilligen seien. Ebenso\nunzulässig seien die im Vergleich vereinbarten Aenderungen der besonderen\nVorschriften zum Ueberbauungsplan Stadion St. Gallen. Spätestens im\nGenehmigungsverfahren würden diese Aenderungen relevant und bildeten dannzumal\nzusammen mit dem Genehmigungsentscheid das Anfechtungsobjekt. Dies zeige\nabermals, dass mit dem stufenweisen Vorgehen und der Festlegung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkehrsmassnahmen mittels Vergleich die Koordinationspflicht verletzt und eine\nGesamtbeurteilung verunmöglicht worden sei.\n\nSoweit die Beschwerdeführer damit Einwendungen gegen das Verfahren betreffend die\nBewilligung des Ueberbauungsplans erheben, fehlt ihnen wie erwähnt die Legitimation.\nAnfechtungsobjekt sind die mittels Allgemeinverfügung angeordneten\nVerkehrsmassnahmen, und diese auch nur insoweit, als die Beschwerdeführer davon\nbetroffen sind. Zudem handelt es sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend\nausführt, im wesentlichen um Präzisierungen der ursprünglichen Bestimmungen, zum\nTeil sogar um Verschärfungen der Bestimmungen über die Parkplatzbewirtschaftung.\nDiese Bestimmungen hätten ohne weiteres auch erst als Auflage im\nBaubewilligungsverfahren erlassen werden können, wie dies bei anderen\nGrossprojekten ebenfalls gemacht wurde. Unzutreffend ist weiter, dass die\nMassnahmen aufgrund des Vergleichs zwingend zu genehmigen sind. Der Vergleich\nenthält den ausdrücklichen Vorbehalt (Ziff. 4.3 Abs. 1), wonach die verkehrlichen\nSchutzmassnahmen in einem gesonderten Verfahren zu erlassen sind.\n\n5./ Die Beschwerdeführer bestreiten im weiteren die Verhältnismässigkeit der\nVerkehrsanordnungen. Gegen das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und eines\nöffentlichen Interesses haben sie indessen keine Einwendungen erhoben.\n\na) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Sperre ergebe sich eine gewisse\nVerkehrsverlagerung, und es sei mit Mehrverkehr auf der Herisauer Strasse zu rechnen.\nUmgekehrt entfalle jedoch nicht nur der heutige Personenwagenverkehr vom und zum\nWestcenter, sondern insbesondere der Schwerverkehr aus der Industriestrasse, der\nkünftig über die Biderstrasse zu- und wegfahren müsse. Dadurch könnten die\nNachteile aus dem Umstand, dass der Schwerverkehr vom und zum Industriegebiet\nMövenstrasse neu über die Herisauer Strasse fahren werde, ausgeglichen werden.\nDurch den Wegfall des Personenwagenverkehrs vom und zum Westcenter sowie den\nWegfall des Schwerverkehrs aus der Industriestrasse werde auch das Argument der\nhöheren Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer teilweise entkräftet.\n\nDer Stadtrat legt dar, die vorgesehene Lage der Sperre ermögliche es, dass die\nQuartiere Russen und Kräzeren weiterhin sowohl an die Autobahn als auch an die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}