{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nHaller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999,\nRz. 792).\n\ne) Im vorliegenden Fall dienen die Verkehrsanordnungen der Schaffung der geeigneten\nRahmenbedingungen und der Umsetzung der flankierenden Massnahmen. Das\nStrassenverkehrsgesetz und seine Ausführungsvorschriften enthalten selber keine\nBestimmungen, die bei der Bewilligung des Ueberbauungsplans unmittelbar\nanzuwenden gewesen wären und die einen Einbezug zusätzlicher Interessen in die\nGesamtabwägung notwendig gemacht hätten. Die Anwendung des Raumplanungsund des Umweltschutzgesetzes liess die Verkehrsmassnahmen als notwendig und\ngeeignet erscheinen, um die Auswirkungen des vom Projekt Stadion/Einkaufszentrum\nerzeugten Verkehrs auf die angrenzenden Quartiere und die Umweltbelastung in den\nzulässigen Grenzen zu halten. Die Massnahmen sind daher ein Ergebnis der\ngeforderten Interessenabwägung. Sie wurden als Massnahmenpaket und zum Teil mit\ndetaillierten Anordnungen im Ueberbauungsplanverfahren erlassen. Die Sperre\nBildweiherstrasse/Kunklerstrasse war im Rahmen der UVP explizit als Teilelement des\nVerkehrskonzepts vorgesehen worden. In den besonderen Vorschriften zum\nUeberbauungsplan wurde auf diese flankierenden Massnahmen ausdrücklich\nhingewiesen. Auch der Ausbau des öffentlichen Verkehrs und die Erstellung eines\nneuen Autobahnanschlusses sind Teile des Gesamtprojekts, über welches im\nGrundsatz im Planverfahren und damit koordiniert entschieden wurde. Soweit im\nUeberbauungsplan solche konkreten Anordnungen getroffen wurden, welche die\nBeschwerdeführer in ihren schutzwürdigen Interessen betrafen, hätten sie dagegen\nEinsprache erheben und insbesondere die Rüge der Verletzung des\nKoordinationsgrundsatzes vorbringen können. Der Plan lag öffentlich auf, und die\nvorliegend streitige Sperre im Bereich Bildweiherstrasse/Kunklerstrasse war ein Teil der\nim Plan enthaltenen flankierenden Massnahmen. Die Anordnung der entsprechenden\nSignalisationen betrifft demgegenüber nur noch deren Umsetzung.\n\nNicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführer, die Sperren stellten bauliche\nMassnahmen dar, die zwingend im Planverfahren gemäss Strassengesetz (sGS 732.1,\nabgekürzt StrG) hätten erlassen werden müssen. Unbestritten ist, dass die streitige\nSperre eine Verkehrslenkung bzw. Verkehrsreduktion bewirkt. Damit handelt es sich\naber um eine Signalisation, nicht um eine bauliche Ausdehnung oder Reduktion der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrassenfläche, welche ein Planverfahren gemäss Art. 39 ff. StrG erfordert. In\nSchrifttum und Praxis werden zwar Verkehrsmassnahmen mit Unterstützung von\nSchranken oder Pollern kontrovers beurteilt (vgl. Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung im\nRechtsstaat, in: ZBl 87/1986, S. 289 ff. mit Hinweisen; René Schaffhauser, Grundriss\ndes schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, Rz. 68). Nach der\nPraxis im Kanton St. Gallen sind Sperren auch dann als funktionelle\nVerkehrsanordnungen zu betrachten, wenn sie mit Pollern versehen sind (vgl. GVP\n1995 Nr. 91 betr. Sperrung Gallusplatz St. Gallen). Bei dieser Sachlage war ein\nPlanverfahren für die Umsetzung der Durchfahrtssperre nicht erforderlich. Hinzu\nkommt, dass die besagte Massnahme im Ueberbauungsplanverfahren getroffen wurde,\nwelches nach den Grundsätzen der Koordination an die Stelle des Planverfahrens\ngetreten wäre.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Koordinationsgebot Rechnung getragen\nwurde. Die konkrete Umsetzung der flankierenden Massnahmen hatte dagegen im\ndafür vorgesehenen speziellen Verfahren zu erfolgen. Dieses trägt auch dem Umstand\nRechnung, dass die Adressaten des Ueberbauungsplans und der verkehrlichen\nSchutzmassnahmen nicht identisch sind. Der Kreis der gegen den Ueberbauungsplan\nRechtsmittelberechtigten besteht nicht aus denselben Personen, die gegen die\nverkehrlichen Schutzmassnahmen rekursberechtigt sind. Die Art der verkehrlichen\nSchutzmassnahmen bringt es mit sich, dass von diesen unter Umständen Personen\nbetroffen sind, welche sich in grosser Distanz vom Ueberbauungsplangebiet befinden.\nWie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, bewirkt denn auch das\nKoordinationsgebot nicht, dass Personen, die in einem Teilbereich von einer Verfügung\nbetroffen sind, auch die Legitimation im Bereich der anderen Verfügung erlangen\nwürden. Das Koordinationsgebot verschafft den Beschwerdeführern keinen Anspruch,\nnachträglich die im Ueberbauungsplan festgelegten Regelungen in Frage zu stellen,\nsoweit sie es unterliessen, unmittelbar gegen den Plan selbst Einsprache zu erheben.\n\nBei der konkreten Umsetzung der verkehrlichen Schutzmassnahmen kommt der\nBehörde ein erheblicher Handlungsspielraum zu. Zwar sind im Ueberbauungsplan\ngewisse Elemente der Schutzmassnahmen konkret bestimmt worden, doch hängt die\nAusgestaltung der einzelnen Schutzmassnahmen und die Umsetzung des\nGesamtpakets zu einem grossen Teil von den künftigen Erschliessungs- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}