{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nc) Der Koordinationsgrundsatz beruht auf einem im Jahr 1990 gefällten Urteil des\nBundesgerichts. Dieses hielt fest, wenn für die Verwirklichung eines Projekts\nverschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden seien und zwischen diesen\nVorschriften ein derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass sie nicht getrennt und\nunabhängig voneinander angewendet werden dürften, so müsse diese\nRechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen (BGE 116 Ib 57 mit Hinweis).\n\nDer Koordinationsgrundsatz wurde in der Folge in Art. 25a des Raumplanungsgesetzes\n(SR 700, abgekürzt RPG) verankert. Erfordert die Errichtung oder die Aenderung einer\nBaute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu\nbezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Nach Art.\n25a Abs. 2 RPG sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine\ngemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen. Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG\nschreibt vor, dass die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine inhaltliche\nAbstimmung sorgt sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung\nvon Verfügungen. Art. 25a Abs. 3 RPG bestimmt, dass die Verfügungen keine\nWidersprüche enthalten dürfen. Nach Art. 25a Abs. 4 RPG sind diese Grundsätze auf\ndas Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.\n\nDie Praxis des Bundesgerichts verlangt namentlich, dass die Sondernutzungsplanung\noder die Erteilung von Baubewilligungen und die Anwendung des materiellen\nUmweltschutzrechts koordiniert und gemeinsam vorgenommen werden. Bei UVPpflichtigen Vorhaben entspricht das Leitverfahren im Sinne von Art. 25 RPG dem\nmassgeblichen Verfahren im Sinn von Art. 5 der UVP-Verordnung (vgl. M. Joos,\nKommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 228 mit zahlreichen\nHinweisen).\n\nIm kantonalen Recht ist der Koordinationsgrundsatz im Gesetz über die\nVerfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2, abgekürzt VKoG) verankert. Die\nKoordination bezweckt die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Verfügungen und\ndie zügige Abwicklung der Verfahren (Art. 2 VKoG). Diese Grundsätze sind beim Erlass\nvon Sondernutzungsplänen sachgemäss anwendbar (Art. 1 lit. a VKoG; vgl. B. Heer, St.\nGallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 980).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKoordinationsprobleme ergeben sich insbesondere dort, wo das Bundesgericht für\ngrössere Bauvorhaben (z.B. Strassenbauten, Kieswerke, Deponien, Parkhäuser,\nEinkaufszentren) den Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen verlangt, welche auch in die\nübergeordnete Planung einzubetten sind. Derartige Pläne ersetzen in vielen Fällen das\nBaubewilligungsverfahren oder nehmen es weitgehend vorweg, weshalb sie mit den\nandern projektbezogenen Entscheidverfahren wie ein entsprechendes\nBaubewilligungsverfahren im Detail zu koordinieren sind (vgl. A. Marti, Kommentar zum\nBundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 43 zu Art. 25a mit weiteren\nHinweisen; vgl. auch VerwGE vom 24. August/ 19. September 2000 i.S. M.C. und R.D.\nmit Hinweis auf BGE 123 II 93 und BGE 120 Ib 213).\n\nd) Bei komplexen Vorhaben ist es zuweilen unumgänglich, dass der\nGrundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Entscheid über\nweitere Bewilligungen getroffen werden muss, weil es unmöglich ist, alle\nGesichtspunkte, die Gegenstand einer Bewilligung bilden, in ein und demselben\nEntscheid zu behandeln. Eine solche Aufteilung ist zulässig, sofern dadurch die\nerforderliche materielle und soweit möglich formelle Koordination der Entscheide nicht\nvereitelt wird. Das setzt namentlich voraus, dass in der ersten Stufe der Prüfung alle\nAspekte behandelt werden, die in der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden\ndürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es beispielsweise zulässig,\nbei einer Anlage im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der bau- und\numweltschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und in einem weiteren Verfahren\ndie innerbetrieblichen Voraussetzungen für den Betrieb zu beurteilen (BGE 126 II 39 f.).\n\nDer Koordinationspflicht unterliegen diejenigen Vorschriften, bei denen untrennbar\nmiteinander verbundene Rechtsfragen zu beurteilen sind, deren verfahrensrechtlich\ngetrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde (vgl. P.\nHänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.\n442; Joos, a.a.O., S. 230). Nicht jedes Verfahren, welches in einem wie auch immer\ngearteten Zusammenhang mit dem Ueberbauungsplan steht, unterliegt somit der\nKoordinationspflicht. Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung können\nabgetrennt und separat erteilt werden, wenn kein Koordinationsbedarf mit den übrigen\nEntscheiden besteht, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht\ntangiert werden und die Abtrennung aufgrund des kantonalen Rechts zulässig ist (vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}