{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\ne) Im übrigen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine allfällige Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Nach der\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird eine Heilung einer Verletzung des\nrechtlichen Gehörs in einem Rekursverfahren grundsätzlich zugelassen. Voraussetzung\nist, dass die Rekursinstanz über eine volle Kognitionsbefugnis verfügt und die\nunterbliebenen Verfahrensschritte tatsächlich nachholt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 990\nmit Hinweis; vgl. zur Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs auch Hansjörg\nSeiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/2004, S.\n377 ff.). Im Streitfall hat die Vorinstanz einen zweifachen Schriftenwechsel\ndurchgeführt. Damit konnten die Beschwerdeführer ihre Argumente im Rekursverfahren\nungeschmälert vorbringen. Ausserdem verfügte die Vorinstanz als Rekursbehörde über\nvolle Kognition (Art. 46 VRP). Die Beschwerdeführer setzen sich mit den\nentsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Jedenfalls ist\nihr Einwand, eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht erfolgt, nicht stichhaltig.\n\nf) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf\nindividuelle Anhörung hatten und, falls ein solcher Anspruch bestanden hätte, ein\nallfälliger Verfahrensfehler geheilt worden wäre. Die Beschwerde ist daher in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\n3./ a) Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Koordinationspflicht. Sie\nmachen geltend, alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Stadion/Einkaufszentrum\nseien zu koordinieren, wozu auch das Verfahren für Stras-senbauprojekte und\nErweiterungen gehöre. Hierzu gehörten auch das Verkehrskonzept sowie aufgrund des\numweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips der Miteinbezug künftiger Nutzungen sowie\nder geplanten zusätzlichen Massnahmen dritter und vierter Priorität. Nur auf diese\nWeise sei eine Gesamtschau möglich. Unberücksichtigt sei bis anhin vollends\ngeblieben, dass angrenzend zum Plangebiet und in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der\nverkehrlichen Schutzmassnahmen weitere Ueberbauungen mit Einkaufszentren etc.\ngeplant seien, welche ebenfalls ein enorm hohes Verkehrsaufkommen erzeugen\nwürden.\n\nDas stufenweise Vorgehen habe die Koordinations-pflicht verletzt. Diese verlange, dass\nnamentlich eine inhaltliche Abstimmung erreicht werde. Der Koordinations-pflicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunterlägen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren\nverfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen\nwürde. Alle Verkehrsmassnahmen, insbesondere auch jene an der Herisauer Strasse,\nbildeten unbestrittenermassen eine Teilvoraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit\ndes Ueberbauungsplans durch den Kanton. Deshalb bestehe zwischen den\nVerkehrsmassnahmen und dem Ueberbauungsplan ein für die Geltung der\nKoordinationspflicht genügend enger Zusammenhang. Dies gelte selbst dann, wenn\ndie Sperren nicht als bauliche Massnahmen im Sinne des Strassengesetzes qualifiziert\nwürden.\n\nb) Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Koordinationspflicht gelte nur für\nprojektbezogene Entscheidverfahren, in welchen auf das zur Diskussion stehende\nVorhaben materiellrechtliche Vorschriften aus verschiedenen Bereichen anzuwenden\nseien. Die vom Stadtrat erlassenen Verkehrsanordnungen würden nicht darunter fallen.\nSie beträfen alle einen Bereich ausserhalb des Ueberbauungsplangebietes. Der\nsachliche Zusammenhang zwischen diesen Anordnungen und dem Projekt, welches\naufgrund des Ueberbauungsplans realisiert werden solle, führe nicht dazu, dass die\nVerkehrsanordnungen ebenfalls in den koordinationsrechtlichen Gesamtentscheid\neinbezogen werden müssten. Dies würde bei Grossprojekten ins Uferlose führen und\nein sinnvolles stufenweises Vorgehen verhindern. Es genüge auch nicht, dass die\nGenehmigungsinstanz den rechtskräftigen Erlass der verkehrlichen\nSchutzmassnahmen als Voraussetzung ihrer Genehmigung verlange. Darin zeige sich\ngerade, dass die zuständigen Behörden den Erlass des Ueberbauungsplans und den\nErlass der verkehrlichen Schutzmassnahmen in sinnvoller Weise aufeinander\nabstimmten. Das Koordinationsgebot in Bausachen diene in erster Linie den Interessen\nder Bauherrschaft, die davor geschützt werden solle, dass sie für die vorgesehene\nBaute oder Anlage widersprüchliche Verfügungen der für die verschiedenen\nTeilbereiche zuständigen Behörden erhalte. Es bewirke hingegen nicht, dass Personen,\ndie in einem Teilbereich von einer Verfügung betroffen seien, auch die Legitimation im\nBereich der anderen Verfügung erhalten würden. Das von den Beschwerdeführern\nangerufene Koordinationsgebot sei also kein Instrument, mit welchem sie nun\nnachträglich die im Ueberbauungsplan festgelegten Regelungen noch einmal in Frage\nstellen könnten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}