{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). 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Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\na) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) haben die\nParteien in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche\nGehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher\nin die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der\nBetroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur\nSache zu äus-sern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken\noder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den\nEntscheid zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 127 I 56 mit Hinweis; Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 77).\n\nb) Bei den angefochtenen Verkehrsanordnungen handelt es sich um sogenannte\nAllgemeinverfügungen. Diese regeln zwar einen konkreten Gegenstand, wenden sich\naber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder geschlossenen\nAdressatenkreis (vgl. etwa BGE 126 II 302, 125 I 317). Gegenüber\nAllgemeinverfügungen besteht in der Regel kein Anspruch auf individuelle Anhörung;\nsolche Anordnungen werden diesbezüglich den Rechtssätzen gleichgestellt (BGE 119\nIa 150). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn einzelne Personen als sogenannte\nSpezialadressaten durch die ergangene Anordnung wesentlich schwerwiegender\nbetroffen werden als die übrige Vielzahl der Normadressaten; ihnen muss Gelegenheit\nzur Aeusserung gewährt werden (BGE 119 Ia 150 mit Hinweis auf Tobias Jaag, Die\nAllgemeinverfügung im schweizerischen Recht, in: ZBl 85/1984, S. 448 f.; M. Albertini,\nDer verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des\nmodernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 184 mit Hinweisen).\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht bei\nverkehrsbeschränkenden Anordnungen aufgrund von Art. 3 Abs. 3 und 4 des\nBundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01, abgekürzt SVG) und Art. 107\nAbs. 1 der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979 (SR 741.21)\nkein Anspruch auf individuelle Anhörung. Nach diesen Bestimmungen werden\nVerkehrsbeschränkungen durch die zuständige Behörde verfügt und mit\nRechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Daher hielt das Bundesgericht fest, dass nach\ndiesem bundesrechtlich vorgegebenen Verfahren kein Anspruch auf Anhörung vor\nErlass der Verkehrsanordnung besteht und eine Aeusserungsmöglichkeit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetroffenen erst im Rechtsmittelverfahren gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom\n14. Oktober 1994, 2P.109/1994 und 2P.147/1994, in: ZBl 96/1995, S. 508 ff.).\n\nIm Streitfall liegt zudem keine derart schwerwiegende individuelle Betroffenheit vor,\nwelche einen Anspruch auf vorgängige Anhörung zu begründen vermöchte. Das\nBundesgericht verneinte einen Anspruch auf individuelle Anhörung beispielsweise bei\neiner Autogarage mit Tankstelle, welche durch eine Verkehrsanordnung vom\nDurchgangsverkehr abgeschnitten wurde (BGE vom 14. Oktober 1994, a.a.O.). Auch\ndie Eigentümerin eines Gewässers, welches mit einem Schifffahrtsverbot belegt wurde,\nwurde vom Bundesgericht nicht als sogenannte Spezialadressatin qualifiziert (vgl. BGE\n119 Ia 141 ff.). Gleich entschied das Bundesgericht bei Belegärzten eines öffentlichen\nSpitals, die von der Aenderung einer Regelung über die Abgabe des Honoraranteils\nbetroffen wurden. Das Bundesgericht hielt fest, bei Allgemeinverfügungen könnten\nnicht unbesehen die Grundsätze übernommen werden, die beim Erlass von\nVerfügungen gelten würden. Aus der generell-abstrakten Natur der Rechtssätze folge,\ndass eine individuelle Anhörung aller spezifisch Betroffenen von vornherein unmöglich\nsei. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs müsse sich darin erschöpfen, die\nbetroffenen Kreise in allgemeiner Form anzusprechen, wie das im Rahmen von\nVernehmlassungsverfahren im Vorfeld von rechtsetzenden Erlassen allgemein\npraktiziert werde. Im übrigen sei es den einzelnen Betroffenen anheimgestellt, sich über\nInteressenorganisationen oder mit Einzelstellungnahmen direkt an die erlassende\nBehörde zu wenden (BGE 121 I 233).\n\nd) Im vorliegenden Fall fand am 24. November 2003 eine Orientierungsversammlung\nstatt. An dieser nahmen nach den Ausführungen des Stadtrates über 100 Personen teil.\nDer Einwand, diese Veranstaltung sei zu kurzfristig anberaumt worden, ist bei dieser\nSachlage nicht stichhaltig. Offenbar war es einer grossen Zahl von Interessierten\nmöglich, sich an der Orientierungsversammlung ins Bild zu setzen. Zudem wurde im\nFrühjahr 2004 eine Broschüre an alle Haushaltungen und Gewerbebetriebe im\nbetroffenen Gebiet verteilt, und die Stadt richtete vom 22. April bis 4. Mai 2004 ein\nspezielles Auskunftstelefon ein. Damit erfolgte eine hinreichende Orientierung über die\nvorgesehenen Massnahmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}