{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nZwar trifft es zu, dass in einem Rechtsmittelverfahren nicht beliebig neue\nStreitgegenstände aufgeworfen werden können, die nicht Teil der angefochtenen\nVerfügung sind. Im vorliegenden Fall fragt es sich aber, inwieweit die Beschwerdeführer\nim Rekursverfahren im Rahmen der Anfechtung einzelner Verkehrsmassnahmen nicht\nAnträge stellen durften, es sei eine alternative Verkehrsregelung oder allenfalls der\nNeubau einer Strasse vorzunehmen. Es erscheint jedenfalls fraglich, ob ein\nRechtsbegehren, das eine bisher nicht in Betracht gezogene Massnahme verlangt,\nungeachtet des Sachzusammenhangs mit dem Gegenstand der angefochtenen\nVerfügung unzulässig ist.\n\nIn der Beschwerde wird dazu lediglich vorgebracht, das Koordinationsgebot und die\nerforderliche Gesamtschau aller relevanten Aspekte hätten dazu führen müssen, dass\neine neue Zufahrt zum Industriegebiet Mövenstrasse über die Neuhofbrücke zu prüfen\nund miteinzubeziehen sei. Es sei deshalb unbehelflich, wenn die Vorinstanz einwende,\nes fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Wäre eine Gesamtschau und\nKoordination erfolgt, wären derartige Massnahmen ebenfalls zu prüfen gewesen.\n\nMit der Rüge, ein Argument sei unbehelflich, wird indessen nicht konkret dargetan,\ninwiefern der Entscheid auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung oder\nRechtsanwendung beruht. In der Beschwerde werden jedenfalls keine konkreten\nGründe genannt, die den Verzicht auf eine neue Zufahrt zum Gebiet Mövenstrasse als\ngeradezu rechtswidrig erscheinen lassen. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln,\ndiese neue Zufahrt hätte im Rahmen des Ueberbauungsplanverfahrens geprüft werden\nmüssen, sind sie zu dieser Rüge im vorliegenden Verfahren nicht befugt (vgl. unten\nErw. 3 e). Auch führen sie nicht näher aus, welche konkreten Aspekte in die nach ihrer\nAuffassung erforderliche Gesamtschau hätten einbezogen werden müssen. Soweit also\ndem Subeventualbegehren auf Erstellung einer neuen Zufahrt zum Gebiet\nMövenstrasse im Ergebnis nicht entsprochen wurde, erweist sich die Beschwerde bzw.\ndas darin wiederholte Subeventualbegehren als unbegründet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Der Stadtrat erliess eine Vielzahl von Verkehrs-anordnungen im betroffenen Gebiet.\nDie Beschwerdeführer haben diese im Rekurs integral angefochten und deren\nAufhebung verlangt. Auch im Beschwerdeverfahren beantragen sie die Aufhebung\nsämtlicher Verkehrsmassnahmen. Konkret wenden sie sich allerdings nur gegen die\nvorgesehene Durchfahrtssperre zwischen Kunklerstrasse und Bildweiherstrasse sowie\nderen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der Herisauer Strasse\n(Beschwerde Ziff. 4.1 und 4.3). Die übrigen Rügen richten sich nicht gegen konkrete\nVerkehrsmassnahmen, sondern bemängeln generell eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs (Ziff. 1), eine Verletzung der Koordinationspflicht (Ziff. 2) sowie die\nAenderungen des Ueberbauungsplans im Rahmen des im Rekursverfahren\ngeschlossenen Vergleichs (Ziff. 3). Der Ueberbauungsplan als solcher und der im\nentsprechenden Rekursverfahren abgeschlossene Vergleich sind indes nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer diesen Plan\nsowie Verfahrensmängel bei dessen Zustandekommen beanstanden, ist nicht weiter\ndarauf einzutreten. Zu prüfen sind indessen jene Einwendungen, die im\nZusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der\nKoordinationspflicht erhoben werden.\n\n2./ Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie hätten\nsich zum Vergleich zwischen VCS, Stadion St. Gallen AG, Stadtrat St. Gallen und Amt\nfür Raumentwicklung nie äussern können. Die Auffassung des Stadtrates, wonach die\nVerkehrsbeschränkung eine Allgemeinverfügung darstelle, welche keinen Anspruch auf\nindividuelle Anhörung gewähre, könne nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführer\nseien als sogenannte Spezialadressaten zu betrachten, welche durch die ergangene\nAnordnung wesentlich schwerwiegender betroffen würden als die übrige Vielzahl der\nNormadressaten und welche daher einen Anspruch auf individuelle Anhörung hätten.\nDie Beschwerdeführer und weitere Spezialadressaten seien über den Vergleich und die\ndarin vereinbarten verkehrlichen Schutzmassnahmen völlig unzureichend informiert\nworden. Die Orientierungsversammlung im Herbst 2003 sei unmerklich in der\nTageszeitung publiziert und bereits drei Tage später abgehalten worden. Der\nVerfahrensfehler könne nicht durch nachträgliches Gewähren des rechtlichen Gehörs\ngeheilt werden, indem die Betroffenen die Möglichkeit hätten, ein\nRechtsmittelverfahren anzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}