{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nGehörs sowie eine Missachtung der Koordinationspflicht. Sodann erheben sie den\nEinwand, es sei eine antizipierte Interessenabwägung erfolgt, und die Aenderung der\nVorschriften zum Ueberbauungsplan seien unzulässig. Die verkehrlichen\nSchutzmassnahmen seien völlig ungenügend und teilweise ungeeignet. Auf die\neinzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Justiz- und Polizeidepartement, die Stadt St. Gallen sowie die Stadion St. Gallen\nAG beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 8./9./10. November 2004, die\nBeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Auf ihre Vorbringen wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der\nBeschwerde gegen den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartementes ist\ngegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich zur Ergreifung des\nRechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeerklärung vom 28. September 2004 und ihre Ergänzung vom 19. Oktober\n2004 wurden rechtzeitig eingereicht und enthalten einen Antrag, eine Sachdarstellung\nund eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs.\n1 und 2 VRP). Insoweit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.\n\nb) Nicht näher einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit alle Eingaben der\nBeschwerdeführer an das Justiz- und Polizeidepartement als integrierender Bestandteil\nder Beschwerdebegründung bezeichnet werden. In der Beschwerdeschrift bzw. in der\nBeschwerdebegründung ist im einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene\nEntscheid auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder\neiner unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Pauschale Verweisungen auf Eingaben\nvorhergehender Verfahren genügen der Begründungspflicht bzw. der Rügepflicht nicht.\nDies ist insbesondere auch deshalb nicht zulässig, weil die Ueberprüfungsbefugnis des\nVerwaltungsgerichts gegenüber jener der Rekursinstanz eingeschränkt ist (Art. 61 Abs.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1 und 2 VRP). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in den Eingaben der\nBeteiligten an die Vorinstanz nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene\nEntscheid unrichtig sein könnte (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). Einzutreten ist somit\ngrundsätzlich auf diejenigen Rügen, die in den Beschwerdeeingaben vom 28.\nSeptember und 19. Oktober 2004 erhoben werden.\n\nc) Die Vorinstanz ist auf den Rekurs in zwei Punkten mangels Legitimation der\nBeschwerdeführer nicht eingetreten. Im einzelnen betrifft dies Einwendungen gegen\ndas Parkverbot an der Herisauer Strasse, bei dem die Beeinträchtigung von Interessen\nDritter gerügt wurde, sowie um das Subeventualbegehren, es sei eine Zufahrtsstrasse\nzum Industriequartier Mövenstrasse zu erstellen.\n\nNach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der\nAenderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut. Die Rechtsmittelbefugnis wird dagegen verneint,\nwenn jemand mit der Prozessführung nicht eigene Interessen verfolgt, sondern\nInteressen Dritter oder Allgemeininteressen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 388).\n\nSoweit im Rekurs Einwendungen gegen ein Parkverbot an der Herisauer Strasse\nerhoben wurden, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden damit\nInteressen Dritter geltend machen. Dies trifft zu; die Beschwerdeführer machten\ngeltend, einer bestimmten Liegenschaft bzw. deren Eigentümerin seien genügend\nParkplätze im Bereich der Herisauer Strasse zugesichert. Sie machten somit Interessen\njener Grundeigentümerin geltend, wozu ihnen gestützt auf Art. 45 Abs. 1 VRP die\nBerechtigung nicht zustand. Die Beschwerdeführer setzen sich zudem mit den\nvorinstanzlichen Erwägungen über das Fehlen ihrer Legitimation zu dieser Rüge nicht\nauseinander. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.\n\nDie Vorinstanz erwog zum Subeventualbegehren, es sei eine neue Zufahrtsstrasse zum\nIndustriegebiet Mövenstrasse entlang dem Neuhofweg/Neuhofbrücke zu erstellen, eine\nsolche Strasse sei nicht Gegenstand des Stadtratsbeschlusses vom 14. April 2004. Es\nfehle daher an einem Anfechtungsobjekt. Fragen, welche nicht Gegenstand der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangeordneten Verkehrsmassnahmen seien, könnten im Rechtsmittelverfahren nicht\nStreitgegenstand werden.\n\n"}