{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nBewirtschaften der Parkfelder mit Sammelparkuhren, Höchstparkierzeit: Montag-\nSamstag 8.00-19.00 Uhr, max. 5 Std.; Gebühr CHF 1.--/Std. (Signal Nr. 4.20).\n\nPiccardstrasse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBewirtschaften der markierten Parkfelder mit Sammelparkuhren, Höchstparkierzeit:\nMontag-Samstag 8.00-19.00 Uhr, max. 5 Std.; Gebühr CHF 1.--/Std. (Signal Nr. 4.20).\n\nEdisonstrasse\n\nBewirtschaften der markierten Parkfelder mit Sammelparkuhr, Höchstparkierzeit:\nMontag-Samstag 8.00-19.00 Uhr, max. 5 Std.; Gebühr CHF 1.--/Std. (Signal Nr. 4.20).\n\nB./ Gegen diese Verkehrsanordnungen wurden beim Justiz- und Polizeidepartement\nmehrere Rekurse erhoben. Unter anderem reichten X., Herisauer Strasse xx, und Y.,\nHerisauer Strasse yy, am 4. Mai 2004 Rekurs ein. In der Rekursergänzung ihres\nRechtsvertreters vom 7. Juni 2004 beantragten sie, der Stadtratsbeschluss vom 14.\nApril 2004 und die darin erlassenen flankierenden Schutzmassnahmen und\nVerkehrsanordnungen für die umliegenden Quartiere seien in allen Teilen aufzuheben,\nalle im Zusammenhang mit dem Projekt Einkaufszentrum/Stadion notwendigen\nVerfahren und Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere die verkehrlichen\nSchutzmassnahmen, die mit dem Projekt Einkaufszentrum/Stadion sachlich in\nZusammenhang stehenden Strassenbauten sowie der Massnahmenplan zur\nVerkehrsreduktion bei Ueberschreiten der zulässigen Werte seien in einem einzigen,\nkoordinierten Verfahren durch die zuständige federführende Behörde zu prüfen und\nalsdann als Gesamtentscheid mit einheitlichem Rechtsmittel zu eröffnen, eventualiter\nsei auf jegliche bauliche Massnahme zwischen Bildweiherstrasse und Kunklerstrasse\nzu verzichten, subeventuell sei eine Zufahrtsstrasse zum Industriequartier\nMövenstrasse entlang dem Neuhofweg/Neuhofbrücke zu erstellen.\n\nDas Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs von X. und Y. mit Entscheid vom\n13. September 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Es sprach den Rekurrenten die\nLegitimation ab, soweit ihre Rügen ausschliesslich Drittinteressen betrafen und soweit\nsich ihre Begehren ausserhalb des Anfechtungsobjekts bewegten. Weiter hielt das\nDepartement fest, die angefochtenen Verkehrsmassnahmen könnten ausschliesslich in\nstrassenverkehrsrechtlicher Hinsicht beurteilt werden. Einwände, die sich gegen das\nProjekt Einkaufszentrum/Stadion bzw. die damit zusammenhängenden Bau- und\nPlanungsverfahren richteten, seien nicht zu hören. Die Rüge der Verletzung des\nrechtlichen Gehörs sei unbegründet. Ebenso sei die Rüge der Verletzung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKoordinationspflicht unbegründet. Im weiteren kam das Departement zum Schluss, die\nstreitigen Verkehrsanordnungen lägen im öffentlichen Interesse und seien\nverhältnismässig.\n\nC./ Mit Eingabe vom 28. September 2004 erhoben X. und Y. durch ihren\nRechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten was folgt:\n\n\"1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien der angefochtene Entscheid\ndes Justiz- und Polizeidepartements vom 13. September 2004 sowie der Stadtrats-\nBeschluss Nr. 4557 vom 14. April 2004 und die darin erlassenen flankierenden\nSchutzmassnahmen und Verkehrsanordnungen für die umliegenden Quartiere in allen\nTeilen aufzuheben.\n\n2. Alle im Zusammenhang mit dem Projekt Einkaufszentrum/Stadion notwendigen\nVerfahren und Bewilligungsvoraussetzungen, insb. die verkehrlichen\nSchutzmassnahmen, die mit dem Projekt Einkaufszentrum/Stadion sachlich im\nZusammenhang stehenden Stras-senbauten sowie der \"Massnahmen-Plan zur\nVerkehrsreduktion bei Überschreiten der zulässigen Werte\" seien in einem einzigen,\nkoordinierten Verfahren durch die zuständige federführende Behörde zu prüfen und\nalsdann als Gesamtentscheid mit einheitlichem Rechtsmittel zu eröffnen.\n\n3. Eventualiter sei auf jegliche bauliche Massnahme zwischen Bildweiherstrasse und\nKunklerstrasse (insb. mechanische Absperrung Höhe West-Center) zu verzichten.\nStattdessen sei die nördliche Herisauer Strasse vor der Einmündung der\nBildweiherstrasse mittels einer für den Durchgang des öffentlichen Verkehrs und\nRettungsfahrzeuge (Linienbusse, Sanität etc.) ausgerüsteten, absenkbaren Absperrung\nzu versehen.\n\nSubeventuell sei eine Zufahrtsstrasse zum Industriequartier Mövenstrasse entlang dem\nNeuhofweg/Neuhofbrücke zu erstellen.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nIn ihrer Beschwerdeergänzung vom 19. Oktober 2004 hielten die Beschwerdeführer an\nihrem Rechtsbegehren fest. Sie rügen im wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}