{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-157_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4503&type=1563347022&cHash=d6633ac9088654c75fcff99bcdcbc10f", "Checksum": "03e38623113627ce6f1554e32646dc0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:42", "Checksum": "b9e69d9831ff9f8df314f7fab4875c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/157\nRegeste:\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim Erlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt Verkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan festgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst später in einem gesonderten Verfahren publiziert werden. Verkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige Interessen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/157\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 02.12.2004\nEntscheiddatum: 02.12.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 02.12.2004\nRaumplanung, Umweltschutz, Koordinationsgebot, rechtliches Gehör beim\nErlass von Verkehrsvorschriften und Legitimation bei deren Anfechtung, Art.\n25a RPG (SR 700), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG (SR\n741.01), Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Werden bei einem Grossprojekt\nVerkehrsanordnungen als flankierende Massnahmen im Ueberbauungsplan\nfestgelegt, so verletzt es den Koordinationsgrundsatz nicht, wenn sie erst\nspäter in einem gesonderten Verfahren publiziert werden.\nVerkehrsanordnungen sind Allgemeinverfügungen, bei deren Erlass kein\nAnspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Zur Beschwerde gegen\nVerkehrsanordnungen ist nur legitimiert, wer eigene schutzwürdige\nInteressen geltend macht (Verwaltungsgericht, B 2004/157).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nX., Herisauer Strasse xx, 9015 St. Gallen,\n\nY., Herisauer Strasse yy, 9015 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Z.\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nsowie\n\nStadion St. Gallen AG, St. Jakob-Strasse 89, 9000 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt R.\n\nbetreffend\n\nVerkehrsanordnungen im Gebiet Winkeln und Umgebung im\n\nZusammenhang mit dem Projekt Einkaufszentrum/Stadion\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ In St. Gallen-Winkeln soll ein neues Fussballstadion als Ersatz für das veraltete\nStadion Espenmoos entstehen. Das Gesamtprojekt umfasst neben dem Stadion auch\nein Einkaufszentrum, einen Fachmarkt und einen Freizeitbereich. Das Einkaufszentrum\nund das Fussballstadion St. Gallen-West werden zu einer erheblichen Zunahme des\nIndividualverkehrs führen, der ohne entsprechende Gegenmassnahmen negative\nAuswirkungen und zusätzliche Belastungen in den umliegenden Gebieten zur Folge\nhaben würde. Betroffen wären vor allem die Wohn- und Arbeitsorte westlich des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSittergrabens, also die Quartiere Winkeln, Kräzern, Russen und Geissberg sowie das\nGebiet Gründenmoos.\n\nIm Umweltverträglichkeitsbericht werden die zu erwartenden Verkehrsbelastungen\ndargestellt und die nötigen Massnahmen behandelt. Für die Bewältigung der\nVerkehrsproblematik sind eine Kombination von Massnahmen, vor allem ein massiver\nAusbau des öffentlichen Verkehrs, eine Beschränkung der Parkplatzzahl, ein System\nmit ständiger Ueberprüfung des Verkehrsaufkommens sowie Schutzmassnahmen für\ndie umliegenden Quartiere vorgesehen. Diese flankierenden Massnahmen sind gemäss\nden Auflagen des Entscheids über die Umweltverträglichkeit zwingend vorgesehen und\nbilden eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Projekts.\n\nBei den flankierenden Schutzmassnahmen für die Quartiere geht es darum, den\nunerwünschten Ausweich-, Such- und Parkverkehr durch die betroffenen Quartiere zu\nunterbinden und die übermässige Belastung der Quartierparkplätze durch Kunden und\nAngestellte des Einkaufszentrums bzw. des Freizeitzentrums oder Besucher des\nStadions zu verhindern. Entsprechende Massnahmen gehören zur Vorsorge aufgrund\nder Umweltschutzgesetzgebung im Hinblick auf die Begrenzung der Umweltbelastung\ndurch das Projekt Einkaufszentrum/Stadion.\n\nFür das Vorhaben wurden eine Aenderung des Zonenplans sowie ein\nUeberbauungsplanverfahren durchgeführt. Im Rahmen des\nUeberbauungsplanverfahrens wurde u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)\nvorgenommen. Die öffentliche Auflage des Ueberbauungsplans fand vom 9. Dezember\n2002 bis 8. Januar 2003 statt. In der Folge wurden gegen den Plan verschiedene\nRekurse beim Baudepartement des Kantons St. Gallen erhoben. Im Rahmen des vom\nVerkehrsclub der Schweiz (VCS) geführten Rekursverfahrens schlossen die Beteiligten\nam 5./14. April 2004 einen Vergleich, in den neben dem Rekurrenten die Stadion St.\nGallen AG, die Stadt St. Gallen und das Amt für Raumentwicklung als\nGenehmigungsbehörde für den Ueberbauungsplan einbezogen wurden. Der Vergleich\nbeinhaltet unter anderem, dass verschiedene verkehrliche Schutzmassnahmen\nspätestens auf den Baubeginn des Projekts in Kraft zu setzen sind, nämlich Sperren\nmit mechanischer Unterstützung der Einmündung Kräzernstrasse/Zürcherstrasse sowie\nder Herisauer Strasse nördlich der Einmündung Bildweiherstrasse sowie eine erweiterte\n\n"}