© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur.. X.) – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG) kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15