Die auf den Beschwerdeführer entfallenden Kosten von Fr. 1'600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet und der Rest von Fr. 400.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr. 400.-- beim Staat wird verzichtet. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 200.-- beim Staat wird verzicht. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 200.-- zurückerstattet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: