1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 30. August 2004 und die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April 2004 werden bezüglich der Dauer der Ausweisung aufgehoben. Die Dauer der Ausweisung wird von zehn auf fünf Jahre reduziert. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt.