Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zu einem Fünftel. Entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem Staat zu einem Fünftel (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Demzufolge hat der Beschwerdeführer, unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--, Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Der Rest von Fr. 400.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr. 400.-- beim Staat ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).