5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid vom 30. August 2004 und die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April 2004 werden bezüglich der Dauer der Ausweisung aufgehoben. Diese wird von zehn auf fünf Jahre reduziert.