Zuständig für Ausnahmen im Sinn von Art. 13 lit. f BVO ist das BFM (Art. 52 lit. a BVO). Eine Pflicht der kantonalen Behörde zur Weiterleitung eines Bewilligungsgesuchs an das BFM besteht jedoch nur dann, wenn die kantonalen Instanzen den Bewilligungsentscheid von der Frage der Ausnahme von den Höchstzahlen abhängig machen. Ist dies jedoch nicht der Fall, sondern lehnen sie die Erteilung einer Bewilligung bereits aus anderen Gründen ab und berufen sie sich nur ergänzend auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte