Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 f., 123 II 127 und 119 Ib 43 f. mit Hinweis auf BGE 117 Ib 322).