Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu unterbreiten. a) Nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) sind Ausländer von der Höchstzahl für erwerbstätige Personen ausgnommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen.