Auch wenn eine Scheinehe einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt, ist sie mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vergleichbar. Demzufolge stellt es einen Ermessensmissbrauch dar, den Beschwerdeführer für die Dauer von zehn Jahren auszuweisen. Die Dauer der Ausweisung ist deshalb auf fünf Jahre zu reduzieren. 4./ Zu prüfen ist weiter, ob ein Härtefall vorliegt bzw. ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, das Ausländeramt anzuweisen, dem BFM das Gesuch des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte