Anders verhält es sich indessen bezüglich der Dauer der Ausweisung für zehn Jahre. Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass es das Verwaltungsgericht als verhältnismässig erachtet hat, einen Ausländer, der von der Strafkammer des Kantonsgerichts der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, für die Dauer von zehn Jahren auszuweisen (VerwGE vom 18. Mai 2004 i.S. W.L.). Auch wenn eine Scheinehe einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt, ist sie mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vergleichbar.