Demzufolge kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren Ermessensspielraum bezüglich der Ausweisung als solcher überschritten oder missbraucht. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. in einem ähnlichen Fall - die Ehe wurde allerdings nach rund vier Jahren geschieden - die Niederlassungsbewilligung zwar widerrufen, von einer Ausweisung aber abgesehen hat. Anders verhält es sich indessen bezüglich der Dauer der Ausweisung für zehn Jahre.