Seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1995 hat er seine Ferien jeweils in der Türkei verbracht und dort mit seiner heutigen Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, eine langjährige Beziehung aufgebaut und zwei Kinder gezeugt. Weil der Beschwerdeführer mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist, ist ihm ohne weiteres zumutbar, zu seiner Ehefrau und den Kindern in die Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit finanziellen Einbussen verbunden ist. Demzufolge kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren Ermessensspielraum bezüglich der Ausweisung als solcher überschritten oder missbraucht.