Die Vorinstanz hat sein Verschulden somit zu Recht als schwer beurteilt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht hat und dass er mit seinem Heimatland offensichtlich nach wie vor eng verbunden ist. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1995 hat er seine Ferien jeweils in der Türkei verbracht und dort mit seiner heutigen Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, eine langjährige Beziehung aufgebaut und zwei Kinder gezeugt.