Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt entscheidend ins Gewicht, dass er sich vorerst die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran die Niederlassungsbewilligung dadurch erschlichen hat, dass er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eingegangen ist und diese während rund sieben Jahren aufrecht erhalten hat mit dem Zweck, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat seinen ausländerrechtlichen Status somit dadurch erlangt und gefestigt, dass er die zuständigen Behörden hinsichtlich seines Privatlebens über Jahre getäuscht hat. Das