Allerdings entspricht es den Erwartungen, dass sich ein Ausländer während seiner Anwesenheit in der Schweiz korrekt verhält und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt entscheidend ins Gewicht, dass er sich vorerst die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran die Niederlassungsbewilligung dadurch erschlichen hat, dass er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eingegangen ist und diese während rund sieben Jahren aufrecht erhalten hat mit dem Zweck, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen.